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Islam Al-Haq: Koran und Hadith
(Der Wahre Islam)



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Hadith-Suchergebnisse :
Gesamte Hadithe : 1
Repräsentativer Hadith
Imam Buchari : 2532

حَدَّثَنَا قُتَيْبَةُ بْنُ سَعِيدٍ حَدَّثَنَا مُحَمَّدُ بْنُ عَبْدِ اللَّهِ الْأَنْصَارِيُّ حَدَّثَنَا ابْنُ عَوْنٍ قَالَ أَنْبَأَنِي نَافِعٌ عَنْ ابْنِ عُمَرَ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُمَاأَنْ عُمَرَ بْنَ الْخَطَّابِ أَصَابَ أَرْضًا بِخَيْبَرَ فَأَتَى النَّبِيَّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ يَسْتَأْمِرُهُ فِيهَا فَقَالَ يَا رَسُولَ اللَّهِ إِنِّي أَصَبْتُ أَرْضًا بِخَيْبَرَ لَمْ أُصِبْ مَالًا قَطُّ أَنْفَسَ عِنْدِي مِنْهُ فَمَا تَأْمُرُ بِهِ قَالَ إِنْ شِئْتَ حَبَسْتَ أَصْلَهَا وَتَصَدَّقْتَ بِهَا قَالَ فَتَصَدَّقَ بِهَا عُمَرُ أَنَّهُ لَا يُبَاعُ وَلَا يُوهَبُ وَلَا يُورَثُ وَتَصَدَّقَ بِهَا فِي الْفُقَرَاءِ وَفِي الْقُرْبَى وَفِي الرِّقَابِ وَفِي سَبِيلِ اللَّهِ وَابْنِ السَّبِيلِ وَالضَّيْفِ لَا جُنَاحَ عَلَى مَنْ وَلِيَهَا أَنْ يَأْكُلَ مِنْهَا بِالْمَعْرُوفِ وَيُطْعِمَ غَيْرَ مُتَمَوِّلٍقَالَ فَحَدَّثْتُ بِهِ ابْنَ سِيرِينَ فَقَالَ غَيْرَ مُتَأَثِّلٍ مَالًا

Qutaibah bin Sa'id berichtete uns, dass Muhammad bin 'Abdullah Al Anshariy uns berichtete, dass Ibn 'Aun sagte, dass Nafi' mir von Ibn 'Umar (radiyallahu 'anhuma) berichtete, dass 'Umar bin Al Khaththab (radiyallahu 'anhu) ein Stück Land in Chaibar erhielt. Er ging daraufhin zum Propheten (sallallahu 'alaihi wasallam), um ihn nach seiner Meinung zu dem Land zu fragen, und sagte: „O Gesandter Allahs, ich habe ein Stück Land in Chaibar erhalten, von dem ich noch nie einen wertvolleren Besitz gefunden habe. Was soll ich also mit dem Land tun?“ Der Prophet antwortete: „Wenn du möchtest, kannst du die Bäume erhalten und dann von den Früchten Almosen geben.“ Ibn Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: „Umar spendete das Vermögen als Sadaqa, indem er es weder verkaufte, noch verschenkte oder vererbte, sondern es dem Rechtsgelehrten, Verwandten, befreiten Sklaven, den Gläubigen und den Gerechten Allahs sowie Gästen gab. Es ist keine Sünde für denjenigen, der es verwaltet, davon auf angemessene Weise zu essen und andere damit zu speisen, ohne es horten zu wollen.“ Der Überlieferer sagte: „Ich erzählte diesen Hadith Ibn Sirin, und er sagte: ‚Ghoiru muta'atstsal maalan bedeutet, das Eigentum eines Waisenkindes nicht mit dem eigenen zu vermischen.‘“

Bestätigende Hadithe :


Imam Ahmad : 4379
Imam Buchari : 2532, 2565
Imam Muslim : 3085
Imam Abu Dawud : 2493
Imam Tirmidzi : 1296
Imam Nasa'i : 3542, 3543, 3544
Imam Ibnu Majah : 2387