Repräsentativer Hadith
Imam Abu Dawud : 2932
حَدَّثَنَا أَبُو بَكْرٍ وَعُثْمَانُ ابْنَا أَبِي شَيْبَةَ قَالَا حَدَّثَنَا ابْنُ إِدْرِيسَ عَنْ عُبَيْدِ اللَّهِ عَنْ أَبِي الزِّنَادِ عَنْ الْأَعْرَجِ عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَأَنَّ النَّبِيَّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ نَهَى عَنْ بَيْعِ الْغَرَرِزَادَ عُثْمَانُ وَالْحَصَاةِ
Hast du uns von Abu Bakr und Uthman, den beiden Söhnen von Abu Syaibah, erzählt?, sagten sie. [Ibn Idris] hat uns von Ubaidullah von Abu Az Zinad von Al A'raj von Abu Hurairah erzählt, dass der Prophet (Friede sei mit ihm) den Verkauf durch Ghaghar (Kauf- und Verkaufsgeschäfte, die Elemente der Unsicherheit, des Betrugs, des Wettens und schädlicher Dinge enthalten) verbot, während Uthman hinzufügte: „und Hashah“ (Kauf- und Verkaufsgeschäfte, die von zwei Personen durchgeführt werden, bei denen die Ware aber nicht eindeutig ist; um dies festzustellen, wirft einer von ihnen einen Haschat (Kieselstein); dann wird der vom Kieselstein getroffene Gegenstand verkauft).