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Islam Al-Haq: Koran und Hadith
(Der Wahre Islam)



Imam Ahmad : 14312

حَدَّثَنَا يُونُسُ حَدَّثَنَا حَمَّادٌ عَنْ أَبِي الزُّبَيْرِ عَنْ جَابِرٍ عَنْ النَّبِيِّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ أَنَّهُ نَهَى عَنْ الْمُزَابَنَةِ وَالْمُحَاقَلَةِ وَالْمُخَابَرَةِ وَالثُّنْيَا وَالْمُعَاوَمَةِ

Uns [Yunus] wurde von [Abu Az Zubair] von [Jabir] vom Propheten (Friede sei mit ihm) überliefert, dass er den Kauf und Verkauf von Muzabanah (Verkauf von Datteln an Bäumen, die noch feucht sind, mit etwas Wasak von getrockneten oder reifen Datteln), Muhaqolah (Verkauf von Pflanzen, die noch am Stängel sind, mit Grundnahrungsmitteln), Mukhobaroh (Teilung der Ernte von Reisfeldern in Drittel oder Viertel, wobei das Saatgut vorübergehend vom Besitzer des Reisfeldes stammt), Tsun-ya (Ausschluss von allem, was im Kaufvertrag nicht eindeutig ist, zum Beispiel, wenn der Verkäufer sagt: „Ich verkaufe diese Menge Weizen, außer einem Teil davon“) und Mu'awamah (Kauf und Verkauf von Datteln für ein Jahr oder eine bestimmte Anzahl von Jahren) verboten hat.