Imam Malik : 759
و حَدَّثَنِي عَنْ مَالِك عَنْ ابْنِ شِهَابٍ أَنَّهُ قَالَمَنْ أَهْدَى بَدَنَةً جَزَاءً أَوْ نَذْرًا أَوْ هَدْيَ تَمَتُّعٍ فَأُصِيبَتْ فِي الطَّرِيقِ فَعَلَيْهِ الْبَدَلُ
Malik überlieferte mir, dass [Ibn Shihab] sagte: „Wer ein Kamel anstelle eines Kamels, wegen eines Gelübdes oder wegen des Opfers der Tamattu'-Pilgerfahrt schlachtet und dessen Tier dann auf der Straße von einem Unglück getroffen wird, der ist verpflichtet, es zu ersetzen.“