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Islam Al-Haq: Koran und Hadith
(Der Wahre Islam)



Ketentuan zakat unta dan kambing

Imam Abu Dawud : 1339

حَدَّثَنَا مُوسَى بْنُ إِسْمَعِيلَ حَدَّثَنَا حَمَّادٌ قَالَأَخَذْتُ مِنْ ثُمَامَةَ بْنِ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ أَنَسٍ كِتَابًا زَعَمَ أَنَّ أَبَا بَكْرٍ كَتَبَهُ لِأَنَسٍ وَعَلَيْهِ خَاتِمُ رَسُولِ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ حِينَ بَعَثَهُ مُصَدِّقًا وَكَتَبَهُ لَهُ فَإِذَا فِيهِ هَذِهِ فَرِيضَةُ الصَّدَقَةِ الَّتِي فَرَضَهَا رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ عَلَى الْمُسْلِمِينَ الَّتِي أَمَرَ اللَّهُ عَزَّ وَجَلَّ بِهَا نَبِيَّهُ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ فَمَنْ سُئِلَهَا مِنْ الْمُسْلِمِينَ عَلَى وَجْهِهَا فَلْيُعْطِهَا وَمَنْ سُئِلَ فَوْقَهَا فَلَا يُعْطِهِ فِيمَا دُونَ خَمْسٍ وَعِشْرِينَ مِنْ الْإِبِلِ الْغَنَمُ فِي كُلِّ خَمْسِ ذَوْدٍ شَاةٌ فَإِذَا بَلَغَتْ خَمْسًا وَعِشْرِينَ فَفِيهَا بِنْتُ مَخَاضٍ إِلَى أَنْ تَبْلُغَ خَمْسًا وَثَلَاثِينَ فَإِنْ لَمْ يَكُنْ فِيهَا بِنْتُ مَخَاضٍ فَابْنُ لَبُونٍ ذَكَرٌ فَإِذَا بَلَغَتْ سِتًّا وَثَلَاثِينَ فَفِيهَا بِنْتُ لَبُونٍ إِلَى خَمْسٍ وَأَرْبَعِينَ فَإِذَا بَلَغَتْ سِتًّا وَأَرْبَعِينَ فَفِيهَا حِقَّةٌ طَرُوقَةُ الْفَحْلِ إِلَى سِتِّينَ فَإِذَا بَلَغَتْ إِحْدَى وَسِتِّينَ فَفِيهَا جَذَعَةٌ إِلَى خَمْسٍ وَسَبْعِينَ فَإِذَا بَلَغَتْ سِتًّا وَسَبْعِينَ فَفِيهَا ابْنَتَا لَبُونٍ إِلَى تِسْعِينَ فَإِذَا بَلَغَتْ إِحْدَى وَتِسْعِينَ فَفِيهَا حِقَّتَانِ طَرُوقَتَا الْفَحْلِ إِلَى عِشْرِينَ وَمِائَةٍ فَإِذَا زَادَتْ عَلَى عِشْرِينَ وَمِائَةٍ فَفِي كُلِّ أَرْبَعِينَ بِنْتُ لَبُونٍ وَفِي كُلِّ خَمْسِينَ حِقَّةٌ فَإِذَا تَبَايَنَ أَسْنَانُ الْإِبِلِ فِي فَرَائِضِ الصَّدَقَاتِ فَمَنْ بَلَغَتْ عِنْدَهُ صَدَقَةُ الْجَذَعَةِ وَلَيْسَتْ عِنْدَهُ جَذَعَةٌ وَعِنْدَهُ حِقَّةٌ فَإِنَّهَا تُقْبَلُ مِنْهُ وَأَنْ يَجْعَلَ مَعَهَا شَاتَيْنِ إِنْ اسْتَيْسَرَتَا لَهُ أَوْ عِشْرِينَ دِرْهَمًا وَمَنْ بَلَغَتْ عِنْدَهُ صَدَقَةُ الْحِقَّةِ وَلَيْسَتْ عِنْدَهُ حِقَّةٌ وَعِنْدَهُ جَذَعَةٌ فَإِنَّهَا تُقْبَلُ مِنْهُ وَيُعْطِيهِ الْمُصَدِّقُ عِشْرِينَ دِرْهَمًا أَوْ شَاتَيْنِ وَمَنْ بَلَغَتْ عِنْدَهُ صَدَقَةُ الْحِقَّةِ وَلَيْسَ عِنْدَهُ حِقَّةٌ وَعِنْدَهُ ابْنَةُ لَبُونٍ فَإِنَّهَا تُقْبَلُقَالَ أَبُو دَاوُد مِنْ هَاهُنَا لَمْ أَضْبِطْهُ عَنْ مُوسَى كَمَا أُحِبُّ وَيَجْعَلُ مَعَهَا شَاتَيْنِ إِنْ اسْتَيْسَرَتَا لَهُ أَوْ عِشْرِينَ دِرْهَمًا وَمَنْ بَلَغَتْ عِنْدَهُ صَدَقَةُ بِنْتِ لَبُونٍ وَلَيْسَ عِنْدَهُ إِلَّا حِقَّةٌ فَإِنَّهَا تُقْبَلُ مِنْهُ قَالَ أَبُو دَاوُد إِلَى هَاهُنَا ثُمَّ أَتْقَنْتُهُ وَيُعْطِيهِ الْمُصَدِّقُ عِشْرِينَ دِرْهَمًا أَوْ شَاتَيْنِ وَمَنْ بَلَغَتْ عِنْدَهُ صَدَقَةُ ابْنَةِ لَبُونٍ وَلَيْسَ عِنْدَهُ إِلَّا بِنْتُ مَخَاضٍ فَإِنَّهَا تُقْبَلُ مِنْهُ وَشَاتَيْنِ أَوْ عِشْرِينَ دِرْهَمًا وَمَنْ بَلَغَتْ عِنْدَهُ صَدَقَةُ ابْنَةِ مَخَاضٍ وَلَيْسَ عِنْدَهُ إِلَّا ابْنُ لَبُونٍ ذَكَرٌ فَإِنَّهُ يُقْبَلُ مِنْهُ وَلَيْسَ مَعَهُ شَيْءٌ وَمَنْ لَمْ يَكُنْ عِنْدَهُ إِلَّا أَرْبَعٌ فَلَيْسَ فِيهَا شَيْءٌ إِلَّا أَنْ يَشَاءَ رَبُّهَا وَفِي سَائِمَةِ الْغَنَمِ إِذَا كَانَتْ أَرْبَعِينَ فَفِيهَا شَاةٌ إِلَى عِشْرِينَ وَمِائَةٍ فَإِذَا زَادَتْ عَلَى عِشْرِينَ وَمِائَةٍ فَفِيهَا شَاتَانِ إِلَى أَنْ تَبْلُغَ مِائَتَيْنِ فَإِذَا زَادَتْ عَلَى مِائَتَيْنِ فَفِيهَا ثَلَاثُ شِيَاهٍ إِلَى أَنْ تَبْلُغَ ثَلَاثَ مِائَةٍ فَإِذَا زَادَتْ عَلَى ثَلَاثِ مِائَةٍ فَفِي كُلِّ مِائَةِ شَاةٍ شَاةٌ وَلَا يُؤْخَذُ فِي الصَّدَقَةِ هَرِمَةٌ وَلَا ذَاتُ عَوَارٍ مِنْ الْغَنَمِ وَلَا تَيْسُ الْغَنَمِ إِلَّا أَنْ يَشَاءَ الْمُصَدِّقُ وَلَا يُجْمَعُ بَيْنَ مُفْتَرِقٍ وَلَا يُفَرَّقُ بَيْنَ مُجْتَمِعٍ خَشْيَةَ الصَّدَقَةِ وَمَا كَانَ مِنْ خَلِيطَيْنِ فَإِنَّهُمَا يَتَرَاجَعَانِ بَيْنَهُمَا بِالسَّوِيَّةِ فَإِنْ لَمْ تَبْلُغْ سَائِمَةُ الرَّجُلِ أَرْبَعِينَ فَلَيْسَ فِيهَا شَيْءٌ إِلَّا أَنْ يَشَاءَ رَبُّهَا وَفِي الرِّقَةِ رُبْعُ الْعُشْرِ فَإِنْ لَمْ يَكُنْ الْمَالُ إِلَّا تِسْعِينَ وَمِائَةً فَلَيْسَ فِيهَا شَيْءٌ إِلَّا أَنْ يَشَاءَ رَبُّهَا

Musa ibn Ismail berichtete uns, Hammad berichtete uns, dass er sagte: „Ich erhielt eine Urkunde von Tsumamah ibn Abdullah ibn Anas.“ Er bestätigte, dass Abu Bakr sie für Anas verfasst hatte und dass sich darauf das Siegel des Gesandten Allahs (Friede sei mit ihm) befand, als dieser ihn als Beamten zur Eintreibung der Zakat entsandte. Er schrieb sie für ihn nieder, und es stellte sich heraus, dass die Urkunde Folgendes enthielt: „Dies ist die Zakat-Pflicht, die der Gesandte Allahs (Friede sei mit ihm) den Muslimen auferlegt hat und die Allah (der Erhabene) Seinem Propheten (Friede sei mit ihm) geboten hat. Wer also unter den Muslimen gemäß den Bestimmungen zur Zakat aufgefordert wird, soll sie entrichten. Wer aber zu mehr aufgefordert wird, soll es nicht tun.“ Für Kamele mit weniger als 25 Zakat wird eine Ziege zakatpflichtig. Für je 5 Dzaud wird eine Ziege zakatpflichtig. Erreicht der Wert 25, wird eine Ziege zakatpflichtig, bis der Wert 35 erreicht. Gibt es keine Ziege, gilt Ibn Labun (zwei Jahre alt) als männlich. Erreicht er 36, wird die Zakat auf seine zweijährige Ziege zakatpflichtig, bis er 45 Jahre alt ist. Erreicht er 46, ist die Hiqqah (mit einer Lebenserwartung von drei Jahren) wieder trächtig, bis sie 60 Jahre alt ist. Ist sie 61 Jahre alt, beträgt die Zakat 75. Wenn er dann 76 Jahre alt ist, entrichtet er die Zakat für zwei Bintu Labun (deren Lebensdauer zwei Jahre beträgt), bis er 90 Jahre alt ist. Mit 91 Jahren entrichtet er die Zakat für zwei Hiqqahs (deren Lebensdauer drei Jahre beträgt), die trächtig werden können, bis er 120 Jahre alt ist. Übersteigt er 120 Jahre, so entrichtet er für je 40 Jahre die Zakat für eine Bintu Labun (deren Lebensdauer zwei Jahre beträgt) und für je 50 Jahre die Zakat für einen Hiqqah-Schwanz (deren Lebensdauer drei Jahre beträgt). Wenn das Alter des Kamels in der obligatorischen Zakat angegeben wird, gilt Folgendes: Wer die Zakat Jadza'ah (mit einer Lebensdauer von vier Jahren) erhalten hat, aber kein Kamel der gleichen Lebensdauer (ebenfalls vier Jahre) besitzt, aber ein Kamel der gleichen Lebensdauer (drei Jahre) hat, dem wird die Zakat angenommen. Er gibt zusätzlich zwei Ziegen, sofern ihm beides möglich ist, oder Geld oder zwanzig Dirham. Wer die Zakat Hiqqah (mit einer Lebensdauer von drei Jahren) erhalten hat, aber kein Kamel der gleichen Lebensdauer (ebenfalls drei Jahre) besitzt, aber ein Kamel der gleichen Lebensdauer (vier Jahre) hat, dem wird die Zakat ebenfalls angenommen. Der Zakat-Beauftragte gibt ihm dann zwanzig Dirham oder zwei Ziegen. Und wer die Zakat Hiqqah (mit einer Lebensdauer von drei Jahren) erreicht hat und keine Hiqqah (mit einer Lebensdauer von drei Jahren) besitzt, sondern nur eine Bintu Labun (mit einer Lebensdauer von zwei Jahren), dem wird sie angenommen. – Abu Daud sagte: „Ab hier habe ich Moses nicht so gut auswendig gelernt, wie ich wollte.“ – Und er gab ihm zwei Ziegen, wenn sie ihm leicht zuzuteilen waren, oder zwanzig Dirham. Und wer die Zakat Bintu Labun (mit einer Lebensdauer von zwei Jahren) erreicht hat und nur Hiqqah (mit einer Lebensdauer von drei Jahren) besitzt, dem wird sie angenommen. – Abu Daud sagte: „Bis dahin habe ich ihm geglaubt.“ Und der Zakat-Einnehmer gab ihm zwanzig Dirham oder zwei Ziegen. Und wer die Zakat Bintu Labun (mit einer Lebensdauer von zwei Jahren) erhält und nur eine Bintu Makhadh besitzt, dem wird sie zusammen mit zwei Ziegen oder zwei Dirham zugeteilt. Wer die Zakat-Grenze (Nishab) für zweijährige Ziegen erreicht hat und nur ein zweijähriges männliches Ibn Labun besitzt, dem wird die Zakat ohne weitere Abgaben entrichtet. Wer nur zwei Vögel besitzt, ist von der Zakat befreit, es sei denn, der Besitzer wünscht dies. Weiden vierzig Ziegen auf der Weide, so wird die Zakat für jede Ziege bis zu einhundertzwanzig entrichtet. Sind es mehr als einhundertzwanzig, so wird die Zakat für jede weitere Ziege bis zu zweihundert entrichtet. Übersteigt die Anzahl zweihundert, so wird die Zakat für jede weitere Ziege bis zu dreihundert entrichtet. Sind es mehr als dreihundert, so wird für je hundert Ziegen die Zakat für jede weitere Ziege entrichtet. Von der Zakat ausgeschlossen sind alte Ziegen mit Zähnen, Ziegen mit Fehlern und männliche Ziegen, es sei denn, der Zakat-Einnehmer wünscht dies. Getrennte Ziegen dürfen nicht zusammengeführt werden, und zusammengeführte Ziegen dürfen nicht getrennt werden, da sonst Zakat fällig wird. Stammt eine Ziege aus dem gemeinsamen Besitz zweier Personen, teilen sich beide sie zu gleichen Teilen. Weiden weniger als vierzig Ziegen auf der Weide, fällt keine Zakat an, es sei denn, der Besitzer wünscht dies. Auf Silber wird Zakat auf ein Vierzigstel des Betrags erhoben. Erreicht der Silberbetrag nur einhundertneunzig, fällt keine Zakat an, es sei denn, der Besitzer wünscht dies.

Bestätigende Hadithe :


Imam Buchari : 1362
Imam Abu Dawud : 1339
Imam Ibnu Majah : 1790