Imam Ahmad : 8371
وَمِنْ حَقِّ الْإِبِلِ أَنْ تُحْلَبَ عَلَى الْمَاءِ يَوْمَ وِرْدِهَا
Dennoch durch dieselbe Überlieferung von [Abu Hurairah]. „Und zu den Rechten des Kamels gehört es, ihm zu trinken zu geben, wenn es durstig ist, wenn es gemolken werden soll.“