Imam Ahmad : 4405
حَدَّثَنَا مُحَمَّدُ بْنُ يَزِيدَ يَعْنِي الْوَاسِطِيَّ عَنْ سُفْيَانَ يَعْنِي ابْنَ حُسَيْنٍ عَنْ الزُّهْرِيِّ عَنْ سَالِمٍ عَنْ أَبِيهِ قَالَ كَانَ رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ قَدْ كَتَبَ الصَّدَقَةَ وَلَمْ يُخْرِجْهَا إِلَى عُمَّالِهِ حَتَّى تُوُفِّيَ قَالَ فَأَخْرَجَهَا أَبُو بَكْرٍ مِنْ بَعْدِهِ فَعَمِلَ بِهَا حَتَّى تُوُفِّيَ ثُمَّ أَخْرَجَهَا عُمَرُ مِنْ بَعْدِهِ فَعَمِلَ بِهَا قَالَ فَلَقَدْ هَلَكَ عُمَرُ يَوْمَ هَلَكَ وَإِنَّ ذَلِكَ لَمَقْرُونٌ بِوَصِيَّتِهِ فَقَالَ كَانَ فِيهَا فِي الْإِبِلِ فِي كُلِّ خَمْسٍ شَاةٌ حَتَّى تَنْتَهِيَ إِلَى أَرْبَعٍ وَعِشْرِينَ فَإِذَا بَلَغَتْ إِلَى خَمْسٍ وَعِشْرِينَ فَفِيهَا بِنْتُ مَخَاضٍ إِلَى خَمْسٍ وَثَلَاثِينَ فَإِنْ لَمْ تَكُنْ ابْنَةُ مَخَاضٍ فَابْنُ لَبُونٍ فَإِذَا زَادَتْ عَلَى خَمْسٍ وَثَلَاثِينَ فَفِيهَا ابْنَةُ لَبُونٍ إِلَى خَمْسٍ وَأَرْبَعِينَ فَإِذَا زَادَتْ وَاحِدَةٌ فَفِيهَا حِقَّةٌ إِلَى سِتِّينَ فَإِذَا زَادَتْ فَفِيهَا جَذَعَةٌ إِلَى خَمْسٍ وَسَبْعِينَ فَإِذَا زَادَتْ فَفِيهَا ابْنَتَا لَبُونٍ إِلَى تِسْعِينَ فَإِذَا زَادَتْ فَفِيهَا حِقَّتَانِ إِلَى عِشْرِينَ وَمِائَةٍ فَإِذَا كَثُرَتْ الْإِبِلُ فَفِي كُلِّ خَمْسِينَ حِقَّةٌ وَفِي كُلِّ أَرْبَعِينَ ابْنَةُ لَبُونٍ وَفِي الْغَنَمِ مِنْ أَرْبَعِينَ شَاةٌ إِلَى عِشْرِينَ وَمِائَةٍ فَإِذَا زَادَتْ فَفِيهَا شَاتَانِ إِلَى مِائَتَيْنِ فَإِذَا زَادَتْ فَفِيهَا ثَلَاثٌ إِلَى ثَلَاثِ مِائَةٍ فَإِذَا زَادَتْ بَعْدُ فَلَيْسَ فِيهَا شَيْءٌ حَتَّى تَبْلُغَ أَرْبَعَ مِائَةٍ فَإِذَا كَثُرَتْ الْغَنَمُ فَفِي كُلِّ مِائَةٍ شَاةٌ وَكَذَلِكَ لَا يُفَرَّقُ بَيْنَ مُجْتَمِعٍ وَلَا يُجْمَعُ بَيْنَ مُتَفَرِّقٍ مَخَافَةَ الصَّدَقَةِ وَمَا كَانَ مِنْ خَلِيطَيْنِ فَهُمَا يَتَرَاجَعَانِ بِالسَّوِيَّةِ لَا تُؤْخَذُ هَرِمَةٌ وَلَا ذَاتُ عَيْبٍ مِنْ الْغَنَمِ
Es wurde uns von [Muhammad bin Yazid] – namentlich Al-Wasithi – von [Sufyan] – namentlich Ibn Husain – von [Az Zuhri] von [Salim] von [seinem Vater] überliefert: „Der Gesandte Allahs (Friede sei mit ihm) hatte ein Dekret bezüglich der Almosenpflicht (Zakat) erlassen, konnte es aber vor seinem Tod seinen Dienern nicht mehr zukommen lassen.“ Der Überlieferer fuhr fort: „Danach übernahm Abu Bakr das Dekret und führte es bis zu seinem Tod fort, und danach übernahm Umar das Dekret und führte es fort.“ Der Erzähler fuhr fort: „Als Umar starb, war die Botschaft des Testaments noch immer vorhanden. Darin stand unter anderem, dass für je fünf bis vierundzwanzig Kamele eine Ziege als Zakat zu entrichten war. Bei fünfundzwanzig bis dreißig Ziegen galt die Zakat-Regelung „bintu makhadl“, falls keine „bintu makhadl“ vorhanden waren, die „Ibn Labun“-Regelung. Bei mehr als fünfunddreißig bis fünfundvierzig Ziegen galt ebenfalls die „bintu Labun“-Regelung. Bei einer zusätzlichen Ziege bis zu sechzig Ziegen wurde die Zakat-Regelung angewendet. Steigt die Zahl auf fünfundsiebzig, so ist die Zakat „jadza'ah“. Steigt die Zahl weiter auf neunzig, so beträgt die Zakat eine „hiqqah“, und für je vierzig Ziegen beträgt die Zakat eine „hiqqah“. Steigt die Zahl auf zweihundert, so beträgt die Zakat zwei Ziegen. Steigt sie auf dreihundert, so beträgt die Zakat drei Ziegen. Bei einer weiteren Steigerung entfällt die Zakat.“ Es sei denn, die Anzahl erreicht vierhundert. Steigt die Anzahl der Ziegen weiter an, so beträgt die Zakat für je hundert Ziegen eine Ziege. Es ist nicht erlaubt, bereits gesammelte Ziegen (in einer bestimmten Anzahl) zu trennen oder getrennte Ziegen zusammenzulegen, um die Zakat-Pflicht zu umgehen oder zu verringern. Ziegen, die zusammengehören, müssen gerecht (gleichmäßig) zusammengelegt werden. Ziegen, die das normale Alter überschritten haben oder Mängel aufweisen, dürfen nicht genommen werden.