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Islam Al-Haq: Koran und Hadith
(Der Wahre Islam)



Imam Malik : 1280

حَدَّثَنِي مَالِك عَنْ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ أَبِي بَكْرِ بْنِ مُحَمَّدِ بْنِ عَمْرِو بْنِ حَزْمٍ عَنْ عَبْدِ الْمَلِكِ بْنِ أَبِي بَكْرِ بْنِ عَبْدِ الرَّحْمَنِ بْنِ الْحَارِثِ بْنِ هِشَامٍ عَنْ أَبِيهِ أَنَّهُ أَخْبَرَهُأَنَّ الْعَاصِيَ بْنَ هِشَامٍ هَلَكَ وَتَرَكَ بَنِينَ لَهُ ثَلَاثَةً اثْنَانِ لِأُمٍّ وَرَجُلٌ لِعَلَّةٍ فَهَلَكَ أَحَدُ اللَّذَيْنِ لِأُمٍّ وَتَرَكَ مَالًا وَمَوَالِيَ فَوَرِثَهُ أَخُوهُ لِأَبِيهِ وَأُمِّهِ مَالَهُ وَوَلَاءَهُ مَوَالِيهِ ثُمَّ هَلَكَ الَّذِي وَرِثَ الْمَالَ وَوَلَاءَ الْمَوَالِي وَتَرَكَ ابْنَهُ وَأَخَاهُ لِأَبِيهِ فَقَالَ ابْنُهُ قَدْ أَحْرَزْتُ مَا كَانَ أَبِي أَحْرَزَ مِنْ الْمَالِ وَوَلَاءِ الْمَوَالِي وَقَالَ أَخُوهُ لَيْسَ كَذَلِكَ إِنَّمَا أَحْرَزْتَ الْمَالَ وَأَمَّا وَلَاءُ الْمَوَالِي فَلَا أَرَأَيْتَ لَوْ هَلَكَ أَخِي الْيَوْمَ أَلَسْتُ أَرِثُهُ أَنَا فَاخْتَصَمَا إِلَى عُثْمَانَ بْنِ عَفَّانَ فَقَضَى لِأَخِيهِ بِوَلَاءِ الْمَوَالِي

Malik berichtete mir von [Abdullah bin Abu Bakr bin Muhammad bin 'Amru bin Hazm], von [Abdul Malik bin Abu Bakr bin Abdurrahman bin Al Harith bin Hisham], von [seinem Vater], dass dieser ihm mitgeteilt habe, Al 'Ashi bin Hisham sei gestorben und habe drei Kinder hinterlassen: zwei Kinder von seiner Mutter und einen Stiefsohn. Dann sei einer der beiden Halbbrüder gestorben und habe Besitz und mehrere Sklaven hinterlassen. Daraufhin hätten Geschwister Besitz und die Vormundschaft über ihre Sklaven geerbt. Dann sei derjenige, der Besitz und Vormundschaft über die Sklaven geerbt hatte, gestorben und habe ein Kind und seinen Bruder hinterlassen. Der Sohn habe daraufhin gesagt: „Ich habe den Besitz und die Vormundschaft über die Sklaven von meinem Vater erhalten.“ Und der Bruder seines Vaters habe gesagt: „So ist es nicht. Du hast nur das Recht auf den Besitz, die Vormundschaft über die Sklaven steht dir nicht zu. Weißt du denn nicht, wenn mein Bruder heute sterben würde, wäre ich derjenige, der erben würde?“ Beide begaben sich daraufhin zu Uthman, um eine rechtliche Entscheidung zu erbitten. Uthman entschied daraufhin, dass das Vormundschaftsrecht für den Sklaven seinem Bruder zugesprochen wurde.