Imam Malik : 1014
و حَدَّثَنِي عَنْ مَالِك عَنْ نَافِعٍ أَنَّ عَبْدَ اللَّهِ بْنَ عُمَرَ كَانَ يَقُولُإِذَا مَلَّكَ الرَّجُلُ امْرَأَتَهُ أَمْرَهَا فَالْقَضَاءُ مَا قَضَتْ بِهِ إِلَّا أَنْ يُنْكِرَ عَلَيْهَا وَيَقُولُ لَمْ أُرِدْ إِلَّا وَاحِدَةً فَيَحْلِفُ عَلَى ذَلِكَ وَيَكُونُ أَمْلَكَ بِهَا مَا كَانَتْ فِي عِدَّتِهَا
Mir wurde von Malik von [Nafi'] überliefert, dass [Abdullah bin Umar] sagte: „Wenn ein Ehemann seine Angelegenheiten seiner Frau übergibt, liegt die endgültige Entscheidung bei ihr. Es sei denn, der Ehemann widerruft seine Aussage und sagt: ‚Ich will nur die Scheidung‘, dann ist er verpflichtet zu schwören, dass er das Recht an seiner Frau behält, solange sie sich in der Wartezeit (Idda) befindet.“