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Islam Al-Haq: Koran und Hadith
(Der Wahre Islam)



Imam Ibnu Majah : 2431

حَدَّثَنَا أَبُو بَكْرِ بْنُ أَبِي شَيْبَةَ حَدَّثَنَا وَكِيعٌ عَنْ زَكَرِيَّا عَنْ الشَّعْبِيِّ عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ قَالَقَالَ رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ الظَّهْرُ يُرْكَبُ إِذَا كَانَ مَرْهُونًا وَلَبَنُ الدَّرِّ يُشْرَبُ إِذَا كَانَ مَرْهُونًا وَعَلَى الَّذِي يَرْكَبُ وَيَشْرَبُ نَفَقَتُهُ

Uns wurde berichtet, dass [Abu Bakr bin Abu Syaibah] sagte, uns wurde berichtet [Waki'] von [Zakariya] von [Ash Sya'bi] von [Abu Hurairah] gesagt: „Der Gesandte Allahs (Friede sei mit ihm) sagte: ‚Man darf auf die Ladefläche eines verpfändeten Fahrzeugs steigen, man darf Milch trinken, wenn es verpfändet ist, und diejenigen, die fahren und trinken, sind verpflichtet, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.‘“