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Islam Al-Haq: Koran und Hadith
(Der Wahre Islam)



Imam Nasa'i : 3875

أَخْبَرَنَا عَلِيُّ بْنُ حُجْرٍ قَالَ حَدَّثَنَا شَرِيكٌ عَنْ طَارِقٍ عَنْ سَعِيدِ بْنِ الْمُسَيَّبِ قَالَلَا بَأْسَ بِإِجَارَةِ الْأَرْضِ الْبَيْضَاءِ بِالذَّهَبِ وَالْفِضَّةِ وَقَالَ إِذَا دَفَعَ رَجُلٌ إِلَى رَجُلٍ مَالًا قِرَاضًا فَأَرَادَ أَنْ يَكْتُبَ عَلَيْهِ بِذَلِكَ كِتَابًا كَتَبَ هَذَا كِتَابٌ كَتَبَهُ فُلَانُ بْنُ فُلَانٍ طَوْعًا مِنْهُ فِي صِحَّةٍ مِنْهُ وَجَوَازِ أَمْرِهِ لِفُلَانِ بْنِ فُلَانٍ أَنَّكَ دَفَعْتَ إِلَيَّ مُسْتَهَلَّ شَهْرِ كَذَا مِنْ سَنَةِ كَذَا عَشَرَةَ آلَافِ دِرْهَمٍ وُضْحًا جِيَادًا وَزْنَ سَبْعَةٍ قِرَاضًا عَلَى تَقْوَى اللَّهِ فِي السِّرِّ وَالْعَلَانِيَةِ وَأَدَاءِ الْأَمَانَةِ عَلَى أَنْ أَشْتَرِيَ بِهَا مَا شِئْتُ مِنْهَا كُلَّ مَا أَرَى أَنْ أَشْتَرِيَهُ وَأَنْ أُصَرِّفَهَا وَمَا شِئْتُ مِنْهَا فِيمَا أَرَى أَنْ أُصَرِّفَهَا فِيهِ مِنْ صُنُوفِ التِّجَارَاتِ وَأَخْرُجَ بِمَا شِئْتُ مِنْهَا حَيْثُ شِئْتُ وَأَبِيعَ مَا أَرَى أَنْ أَبِيعَهُ مِمَّا أَشْتَرِيهِ بِنَقْدٍ رَأَيْتُ أَمْ بِنَسِيئَةٍ وَبِعَيْنٍ رَأَيْتُ أَمْ بِعَرْضٍ عَلَى أَنْ أَعْمَلَ فِي جَمِيعِ ذَلِكَ كُلِّهِ بِرَأْيِي وَأُوَكِّلَ فِي ذَلِكَ مَنْ رَأَيْتُ وَكُلُّ مَا رَزَقَ اللَّهُ فِي ذَلِكَ مِنْ فَضْلٍ وَرِبْحٍ بَعْدَ رَأْسِ الْمَالِ الَّذِي دَفَعْتَهُ الْمَذْكُورِ إِلَيَّ الْمُسَمَّى مَبْلَغُهُ فِي هَذَا الْكِتَابِ فَهُوَ بَيْنِي وَبَيْنَكَ نِصْفَيْنِ لَكَ مِنْهُ النِّصْفُ بِحَظِّ رَأْسِ مَالِكَ وَلِي فِيهِ النِّصْفُ تَامًّا بِعَمَلِي فِيهِ وَمَا كَانَ فِيهِ مِنْ وَضِيعَةٍ فَعَلَى رَأْسِ الْمَالِ فَقَبَضْتُ مِنْكَ هَذِهِ الْعَشَرَةَ آلَافِ دِرْهَمٍ الْوُضْحَ الْجِيَادَ مُسْتَهَلَّ شَهْرِ كَذَا فِي سَنَةِ كَذَا وَصَارَتْ لَكَ فِي يَدِي قِرَاضًا عَلَى الشُّرُوطِ الْمُشْتَرَطَةِ فِي هَذَا الْكِتَابِ أَقَرَّ فُلَانٌ وَفُلَانٌ وَإِذَا أَرَادَ أَنْ يُطْلِقَ لَهُ أَنْ يَشْتَرِيَ وَيَبِيعَ بِالنَّسِيئَةِ كَتَبَ وَقَدْ نَهَيْتَنِي أَنْ أَشْتَرِيَ وَأَبِيعَ بِالنَّسِيئَةِ

Er hat uns ['Ali bin Hujr] von [Sharik] von [Thariq] von [Sa'id bin Al Musayyab] berichtet, dass er gesagt habe: „Es ist nichts Verwerfliches daran, unbebautes Land gegen Gold oder Silber zu verpachten.“ Er sagte auch: „Wenn jemand einem anderen mit Qirod (Kapital für den Handel mit Gewinnbeteiligung) Vermögen überträgt und dies schriftlich festhalten möchte, schreibt er: Dies ist ein Schreiben von Herrn XY, mit dessen Einverständnis und im Beisein von Herrn XY, an Herrn XY, in gutem Gesundheitszustand. Sie haben mir Anfang des Monats dieses Jahres insgesamt zehntausend Dirham, entsprechend einem Gewicht von sieben Qirod, aus Frömmigkeit gegenüber Allah übergeben, sei es im Geheimen oder in der Öffentlichkeit, um mein Treuhandverhältnis zu erfüllen, damit ich nach Belieben einkaufen kann. Ich werde die Mittel nach meinem Ermessen für verschiedene Handelsarten verwenden und die Waren, die ich gekauft habe, nach Belieben verkaufen, entweder in bar oder auf Kredit, mit Geld oder mit Waren, wobei ich alles nach meinem Ermessen tue. Ich werde dies demjenigen vorlegen, der es wünscht, und alles, was Allah dafür bereitgestellt hat, ist Überschuss und Gewinn außerhalb des von Ihnen erhaltenen Kapitals.“ Ich habe Ihnen den in diesem Schreiben genannten Betrag übergeben, sodass er zwischen uns beiden aufgeteilt wird: die Hälfte für Sie entsprechend Ihrem Kapital und die Hälfte für mich entsprechend meiner vollen Leistung. Sollte etwas fehlen, trägt das Kapital die Verantwortung dafür. Ich habe Anfang dieses Monats dieses Jahres zehntausend Dirham ordnungsgemäß erhalten, und es ist Ihr Qiradh geworden, das sich unter den in diesem Schreiben genannten Bedingungen in meinem Besitz befindet. Er hat dies und jenes erklärt. Wenn er auf Kredit kaufen und verkaufen möchte, soll er schreiben; und Sie haben mir den Kauf und Verkauf auf Kredit untersagt.