Imam Malik : 1045
و حَدَّثَنِي عَنْ مَالِك عَنْ نَافِعٍ عَنْ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ عُمَرَ أَنَّهُ كَانَ يَقُولُلِكُلِّ مُطَلَّقَةٍ مُتْعَةٌ إِلَّا الَّتِي تُطَلَّقُ وَقَدْ فُرِضَ لَهَا صَدَاقٌ وَلَمْ تُمْسَسْ فَحَسْبُهَا نِصْفُ مَا فُرِضَ لَهَا
Er hat mir von Malik von [Nafi'] von [Abdullah bin Umar] erzählt, dass dieser sagte: „Jede geschiedene Frau hat Anspruch auf die Mut'a, außer einer Frau, deren Morgengabe festgelegt wurde und die nie Geschlechtsverkehr mit ihrem Mann hatte; in diesem Fall hat sie nur Anspruch auf die Hälfte der für sie festgelegten Morgengabe.“