Imam Malik : 986
و حَدَّثَنِي عَنْ مَالِك أَنَّهُ سَأَلَ ابْنَ شِهَابٍعَنْ رَجُلٍ كَانَتْ تَحْتَهُ أَمَةٌ مَمْلُوكَةٌ فَاشْتَرَاهَا وَقَدْ كَانَ طَلَّقَهَا وَاحِدَةً فَقَالَ تَحِلُّ لَهُ بِمِلْكِ يَمِينِهِ مَا لَمْ يَبُتَّ طَلَاقَهَا فَإِنْ بَتَّ طَلَاقَهَا فَلَا تَحِلُّ لَهُ بِمِلْكِ يَمِينِهِ حَتَّى تَنْكِحَ زَوْجًا غَيْرَهُ
Malik erzählte mir, er habe Ibn Shihab einmal nach einem Mann gefragt, der eine Sklavin zur Frau hatte und sie nach ihrer Scheidung freikaufte. Ibn Shihab antwortete: „Eine Sklavin ist für ihn aufgrund seines Besitzstatus weiterhin halal, solange er keine Talaq Ba'in ausspricht. Hat er jedoch Talaq Ba'in ausgesprochen, ist es ihm nicht mehr halal, auch wenn er weiterhin Sklave ist, bis die Sklavin einen anderen Mann heiratet.“